STATUT SKUPŠTINE DIJASPORE SRV
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Trenutno je statut Skupštine dijaspore za SRV usvojen od predstavnika Skupština samo na nemaèkom jeziku. Srpska verzija biæe uskoro dopunjena.

SATZUNG DES VEREINS

Landesverband der Serben in NRW

   § 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen werden und den Namen führen: „Landesverband der Serben – NRW mi dem Zusatz e. V. nach seiner Eintragung.

Sitz des Vereins ist Dortmund.

   § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

   § 3 Zweck

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a)      Der Landesverband der Serben NRW fördert und pflegt die Beziehungen zwischen serbischer und deutscher Bevölkerung in Nord-Rhein-Westfalen (NRW).

b)      Der Verband unterstützt Aktivitäten im Bereich: Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Religion, Sport sowie sozialer Angelegenheiten für Serben in NRW.

   § 4 Gemeinnützigkeit

1.                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die in § 3 dieser Satzung angeführten Einrichtungen und Maßnahmen.

2.                  Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.                  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.                  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Serbisch Orthodoxe Kirchengemeinde in Dortmund, die es zu humanitären Zwecken zu verwenden hat.

   § 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft setzt sich aus folgenden Vertretergruppen zusammen:

a)      Vertretern der Serbischen Kirchengemeinden -NRW

b)      Vertretern der Serbischen Organisationen und Vereine -NRW

c)      Einzelpersonen aus NRW.

   § 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod des Mitglieds

  • durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

  • durch Ausschluss aus zwingendem Grund, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

   § 7 Mitgliedsbeiträge

Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

   § 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.                  die Mitgliederversammlung

2.                  der Vorstand

Durchführung der Mitgliederversammlung, die Wahl und Entlassung der Organe wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

   § 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf aus der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von einem zu Beginn der jeweiligen Vorstandssitzung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.

   § 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens zwei mal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, durch den Vorstand unter Angaben der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen in schriftlichen Einberufungen bekannt gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung obliegt:

Die Wahl von fünf Mitgliedern in den Vorstand gemäß § 9 und die Wahl der

  • Kassenprüfer (Revisor),

  • die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts ,

  • die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstands.

Für die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.

Über die Satzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser gewählt.

Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzuführen. Widersprüche gegen das Protokoll sind spätestens 2 Wochen nach Versendung des Protokolls schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ansonsten gilt das Protokoll als genehmigt. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.

   § 11 Sonstige Bestimmungen

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsaktivitäten erleiden.