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SATZUNG DES VEREINS
Landesverband
der Serben in NRW
§ 1
Name und Sitz
Der Verein soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen werden und den Namen
führen: „Landesverband der Serben – NRW mi dem Zusatz e. V. nach seiner
Eintragung.
Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck
Dieser Zweck soll insbesondere
erreicht werden durch:
a)
Der Landesverband der
Serben NRW fördert und pflegt die Beziehungen zwischen serbischer und
deutscher Bevölkerung in Nord-Rhein-Westfalen (NRW).
b)
Der Verband unterstützt
Aktivitäten im Bereich: Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Religion, Sport
sowie sozialer Angelegenheiten für Serben in NRW.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die in § 3 dieser Satzung
angeführten Einrichtungen und Maßnahmen.
2.
Mittel des Vereins
dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Serbisch Orthodoxe Kirchengemeinde in
Dortmund, die es zu humanitären Zwecken zu verwenden hat.
§ 5
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft setzt sich
aus folgenden Vertretergruppen zusammen:
a)
Vertretern der
Serbischen Kirchengemeinden -NRW
b)
Vertretern der
Serbischen Organisationen und Vereine -NRW
c)
Einzelpersonen aus NRW.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
-
durch den
Tod des Mitglieds
-
durch
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
-
durch
Ausschluss aus zwingendem Grund, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Art und Höhe des jeweiligen
Mitgliedsbeitrages werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
die
Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
Durchführung der
Mitgliederversammlung, die Wahl und Entlassung der Organe wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
Die Organe fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf
aus der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Sie werden für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Beschlüsse des Vorstandes
sind zu protokollieren und von einem zu Beginn der jeweiligen
Vorstandssitzung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
findet mindestens zwei mal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt
schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, durch den Vorstand unter
Angaben der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen in
schriftlichen Einberufungen bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung tritt
zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung
obliegt:
Die Wahl von fünf Mitgliedern
in den Vorstand gemäß § 9 und die Wahl der
-
Kassenprüfer (Revisor),
-
die
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit im
abgelaufenen Geschäftsjahr,
-
die
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts ,
-
die
Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstands.
Für die Änderung dieser Satzung
oder die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder notwendig.
Über die Satzung der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer
wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser gewählt.
Das Protokoll ist den
Mitgliedern zuzuführen. Widersprüche gegen das Protokoll sind spätestens 2
Wochen nach Versendung des Protokolls schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Ansonsten gilt das Protokoll als genehmigt. Über
Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten
Sitzung.
§ 11
Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsaktivitäten erleiden. |